Aktuelles aus dem Mietrecht

 

Auch bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters kommt dem Mietvertrag die Eigenschaft eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zu. Das Bundesgericht hat im Entscheid
5 A_234/2007 vom 5. Februar 2008 diese sich in der Praxis immer wieder stellende Frage nunmehr geklärt: Die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag fallen erst dahin, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 264 OR vollständig erfüllt sind, d. h. Rückgabe der Mietsache und Stellung eines zumutbaren Nachmieters, ansonsten das Mietverhältnis ordentlicherweise endigt und die daraus resultierenden Mietzinszahlungspflichten fortbestehen und mittels Rechtsöffnung geltend gemacht werden können. Ist das Mietverhältnis hingegen beendigt, stellt der Mietvertrag für Schadenersatzansprüche keinen Rechtsöffnungstitel dar, selbst wenn der Schaden dem bisherigen Mietzins entspricht.

Dr. Caroline Cron

Lenz Caemmerer

1. September 2008