Das neue Erwachsenenschutzrecht wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Die erbrechtlichen Bestimmungen erfahren dabei die materieller Hinsicht folgende Änderungen:
1. Die Nacherbeneinsetzung zulasten von vorerbberechtigten Nachkommen unter der Voraussetzung der dauernden Urteilsfähigkeit sowie Kinder- und Ehelosigkeit des vorerbberechtigten Nachkommen (Art. 492a/531 ZGB).
2. Erweiterung der Erbvertragsfähigkeit, wodurch auch entmündigte, aber urteilsfähige Erblasser ab vollendetem 18. Altersjahr (allenfalls mit Zustimmung des Beistandes) Erbverträge abschliessen können (Art. 468 ZGB).
3. Möglichkeit der Ernennung des Beistandes als Erbschaftsverwalter (Art. 544 Abs. 1bis ZGB).
4. Erweiterte Einsetzungsmöglichkeit eines Beistandes bei ungeborenen Erben (Art. 554 Abs. 3 ZGB).
In praktischer Hinsicht dürfte vor allem die Möglichkeit der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest bedeutend sein. Eine entsprechende Anordnung kann bereits jetzt angeordnet werden, setzt für ihre Wirksamkeit aber voraus, dass der Erblasser nach dem 31. Dezember 2012 verstirbt. Aus diesem Grund sollte bei Errichtung vor dem 1. Januar 2013 auch eine Ersatzverfügung angeordnet werden.
Dr. Martin Lenz