Eine schwere Beeinträchtigung der Gläubigerrechte?

Durch § 49 I Nr. 1 StaRUG können nun auf Antrag des Schuldners Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt oder einstweilen eingestellt werden können. Durch das Restrukturierungsgericht können Eingriffe in Verwertungsrechte von Kreditinstituten oder Lieferanten vorgenommen werden, die in einem späteren Insolvenzverfahren als Aus- oder Absonderungsrechte sind. Auch der einfache Eigentumsvorbehalt ist betroffen. Diese Maßnahmen können bis zu drei Monate angeordnet werden.

Die Stabilisierung kann sich gegen alle Gläubiger, aber auch nur gegen einzelne Gläubiger richten. Es muss sich dabei nicht einmal um solche Gläubiger handeln, welche von einem Restrukturierungsplan betroffen werden sollen. Eine solche Stabilisierung hätte jedoch Nachteile:

Der Schuldner muss die Erforderlichkeit der Anordnung in Bezug auf jeden Gläubiger darlegen.

Oft wird zur Stabilisierung ein Vollstreckungsschutz oder/ und eine Verwertungssperre gegen Kreditinstitute vorgenommen werden, damit sein durch diese Stabilisierungsmaßnahmen Insolvenzanträge von Gläubigern verhindert werden.

Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen gibt es nicht. Mans kann nur einen Antrag auf Aufhebung der Stabilisierungsanordnung stellen, wenn man darlegen kann, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten, da der Restrukturierungsplan auf unzutreffenden Tatsachen beruht und die Rechnungslegung und Buchführung unvollständig und mangelhaft sind.

Schutz für den Gläubiger bietet nur die Ausgleichspflicht, nach der dem Gläubiger die Zinsen zu zahlen und der durch Nutzung eingetretene Wertverlust auszugleichen ist. Scheitert die Sanierung dann sind auch diese Ansprüche nur Insolvenzforderungen, auf die die Quote gezahlt wird..

Die Stabilisierungsmaßnahmen dürfen angeordnet bleiben, solange die Restrukturierung erfolgversprechend ist. Sis sind aufzuheben, wenn der Schuldner gegen seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten verstößt oder wenn der Schuldner nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.

 

Die Maßnahmen zur Stabilisierung sind also starke Eingriffe in die Gläubigerrechte, die dann für den Gläubiger eine bessere Position bringen, wenn durch die Restrukturierung ein Fortbestand des Unternehmens gesichert wird und letztlich eine verbesserte Produktion zur reinen Abwicklung im Insolvenzverfahrens erreicht wird. Jeder Gläubiger sollte also, wenn er mit krisenbehafteten Geschäftspartnern zusammenarbeitet auch selbst noch aktiv prüfen und beurteilen, ob sein Rechte nicht früher ausübt oder gar einen Insolvenzantrag stellt, bevor mittels der neuen Vorschriften des StaRUG der Schuldner den weiteren Ablauf zum Nachteil der Gläubiger bestimmt.

 

Karlsruhe, 09.08.21

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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