
Aktuelle kantonale Entscheide im Bau- und Immobilienrecht
Bauhandwerkerpfandrecht – Abgrenzung Unternehmer / Personalverleih (Appellationsgericht [AppGer] BS)
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Berufungskläger, welcher auf dem Grundstück von B superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht zu seinen Gunsten hat eintragen lassen, als pfandberechtigter Subunternehmer selbst tätig wurde oder lediglich seine Mitarbeiter dem – zwischenzeitlich konkursiten – Hauptunternehmer C im Sinne eines Personalverleihs temporär zur Verfügung gestellt hat.
Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) haben Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts. Massgebliches Kriterium für die Qualifikation als (Sub-)Unternehmer ist einzig die Arbeit (mit oder ohne Materiallieferung), zu welcher er sich nach dem Inhalt des konkreten Vertrags verpflichtet. Keinen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts haben demgegenüber Unternehmen, die lediglich Bauarbeiter verleihen oder vermitteln.
Ob im Einzelfall ein Personalverleih vorliegt, bestimmt sich anhand des vereinbarten Vertragsinhalts und der konkreten Tätigkeit im Einsatzbetrieb, während die Vertragsbezeichnung irrelevant ist. Das AppGer BS stellt zur Abgrenzung darauf ab, ob (1) der Einsatzbetrieb über Weisungsbefugnisse verfügt; (2) sich der Arbeitnehmer Werkzeuge oder weiterer Materialien im Einsatzbetrieb bedient; (3) der Arbeitnehmer ausschliesslich am Sitz und im Rahmen der Arbeitszeiten des Einsatzbetriebs arbeitet; (4) der primäre Zweck des Vertragsverhältnisses in einer Verrechnung von Einsatzstunden oder in einer klar definierten Arbeitsleistung (bzw. eines Arbeitsziels) für eine bestimmte Vergütung besteht; und ob (5) der Unternehmer im Fall einer Nichterfüllung dem Einsatzbetrieb für Nachbesserung oder Preisminderung haftet.
In casu kam das AppGer BS zum Schluss, dass es den Parteien alleine um die temporäre Ausleihe von Personal des Berufungsklägers ging, weshalb dieser keinen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts habe (AppGer BS, Geschäftsnr. ZB.2017.49, Urteil vom 23. Juli 2018).
Abgaberecht – Erhebung Strassenbeiträgen (Enteignungsgericht BL [EntG])
Den Einwohnergemeinden im Kanton Basel-Landschaft kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von Strassen von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (§ 90 Abs. 1 Enteigungsgesetz BL [SGS 410]; § 36 Raumplanungs- und Baugesetz BL [SGS 400] und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 Strassengesetz BL [SGS 430]).
Im Rahmen eines Strassenbauprojekts verfügte die Gemeinde B für die Parzelle 147 Grundbuch B, welche im Alleineigentum von A steht, gestützt auf diese Bestimmungen einen provisorischen Strassenbeitrag von CHF 18'493.70. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde. Er begründete diese damit, dass die Parzelle 147 über eine Privatstrasse auf der Parzelle 1914 an die Kantonsstrasse bereits hinreichend erschlossen sei, weshalb eine zusätzliche Erschliessung nicht erforderlich sei.
Um als erschlossen zu gelten, muss ein Grundstück über eine Zufahrt verfügen, welche sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend ist. Dies wurde von der Gemeinde B mit der Begründung bestritten, dass die Zufahrt nicht rechtlich mittels Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert war. Das EntG kam aber zum Schluss, dass die Zufahrt deswegen rechtlich hinreichend gesichert ist, weil auf der Parzelle 147 ein subjektiv-dingliches Miteigentum am Grundstück 1914 angemerkt ist. Bei einer subjektiv-dinglichen Verknüpfung zweier Grundstücke ist eine selbständige Veräusserung des Anmerkungsgrundstücks ausgeschlossen, denn eine Veräusserung des Hauptgrundstücks beinhaltet gleichzeitig automatisch auch die Veräusserung des Anmerkungsgrundstücks (Art. 655a Abs. 2 ZGB). Da bei einer Verknüpfung zweier Grundstücke i.S.v. unselbständigem Miteigentum der Aufhebungsanspruch der Miteigentümer nach Art. 650 Abs. 1 ZGB nicht mehr geltend gemacht werden kann, wurde auch die Dauerhaftigkeit des Nutzungsrechts bejaht. Sodann verneinte das EntG, dass A durch die zweite strassenmässige Erschliessung ein individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde (EntG BL, Urteil Nr. 650 18 1 vom 6. September 2018).