Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst

Eine angemeldete und festgestellte Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unterliegt bekanntlich gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht der Restschuldbefreiung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 – IX ZR 67/10 beschäftigte sich nun mit der Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelaufenen, nicht festgestellten Zinsen einer solchen Forderung ebenfalls von der Restschuldbefreiung des Schuldners unberührt bleiben.

Die Gläubigerin des vom BGH zu entscheidenden Rechtsstreites hatte die Forderung aus einer rechtskräftig festgestellten vorsätzlichen unerlaubten Handlung zuzüglich der bereits angefallenen Zinsen bis zur Verfahrenseröffnung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet. Sie begehrte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode des Insolvenzschuldners die Zinsen aus dieser Forderung seit der Eröffnung des Verfahrens.

Der BGH hat nun entschieden, dass der (gesamte) Zinsanspruch als Nebenforderung an der Qualifizierung der Hauptforderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung teilnimmt und so nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

Die Rechtskraft des Urteils, das den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung als einen solchen feststellt, erstrecke sich zwar nicht auf die danach weiter anfallenden Zinsen, diese würden aber von der nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommenen und festgestellten Hauptforderung miterfasst. Ebenso wie das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB diene § 302 Nr. 1 InsO dazu, die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu sichern und zu erhalten. Dort werde ebenfalls der Anspruch auf Verzugszinsen privilegiert, was entsprechend für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung zu gelten habe.

Einer Anmeldung der weiter anfallenden Zinsen zur Tabelle bedürfe es dabei nicht, wenn das Insolvenzgericht den Gläubiger nicht ausdrücklich dazu auffordere (§§ 174 Abs. 3, 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe