Weitere Entscheidung zu Altersstufen in einem Sozialplan

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (1 AZR 764/09) noch einmal bestätigt, dass in Sozialplänen Altersgruppen gebildet werden dürfen und hat festge-halten, dass dies nicht gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) verstößt. Unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist zulässig, wenn sie objektiv und angemessen ist und ein legitimes Ziel rechtfertigt. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Danach war es zulässig in einem Sozialplan die Höhe der Abfindung mit einem Faktor zu berechnen, der sich aus der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttoverdienst berechnete und der dann bei Mitarbeitern bis zum 29. Lebensjahr mit 80 %, bis zum 39. Lebensjahr mit 90 % und ab dem 40. Lebensjahr mit 100 % berechnet wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die gebildeten Altersstufen für nicht zu beanstanden. Der Ar-beitgeber und der Betriebsrat durften bei Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan unterschiedlich wegen des Alters behandeln, weil sie angeführt hatten, dass ältere Ar-beitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine An-schlussbeschäftigung zu finden als Jüngere.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe