VG Freiburg erklärt Gebührenerhebung für verwaltungsinterne Stellungnahme für rechtswidrig

Eine Stadt hatte als Baugenehmigungsbehörde über einen Bauantrag zu entscheiden und in diesem Zusammenhang das Landratsamt um Stellungnahme gebeten. Nach Abgabe der Stellungnahme erhob das Landratsamt von der Stadt für diese Tätigkeit eine Gebühr.

Das VG Freiburg hat dies für rechtswidrig erachtet (AZ: 6 K 736/06). Die Stellungnahme, so das Gericht, stelle keine öffentliche Leistung im Sinne des § 2 LGebG dar, da es sich nicht um eine Handlung mit Außenwirkung handele. Darüber hinaus spreche das gesetzgeberische Ziel, das neue Gebührenrecht zu vereinfachen, gegen die Annahme, eine interne Stellungnahme als öffentliche Leistung anzusehen. Würden Behörden sich gegenseitig das Erarbeiten von Stellungnahmen in Rechnung stellen, so führe dies gerade nicht zu der gewünschten Vereinfachung; vielmehr wäre die Verwaltung verstärkt mich sich selbst beschäftigt. Schließlich sei diese Leistung der Stadt auch nicht zurechenbar. Denn in Gang gesetzt worden sei das Verfahren durch den Bauantragsteller. Die Stadt komme lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nach, wenn sie das Landratsamt um Abgabe einer Stellungnahme bitte.

Die Entscheidung des VG Freiburg beantwortet eine Frage, mit der sich nach Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts viele Kommunen beschäftigen. Ob die Entscheidung jedoch als Schlusspunkt der – durchaus kontrovers geführten – Diskussion anzusehen ist, darf bezweifelt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kooperationsverhältnisse zwischen Gemeinde und Landkreis vielfältiger Natur sind und durch die jeweiligen Fachgesetze geprägt sind. Insofern kommt es auf die jeweiligen Einzelfallumstände an.

Dr. Rico Faller

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