Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken hängt der Umsatzsteuersatz davon ab, ob die sog. Restaurationsleistung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung zu behandeln ist. Zur Abgrenzung hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn die Speisen lediglich „zum Mitnehmen“ abgegeben werden; der Umsatzsteuersatz beträgt dann regelmäßig 7 %. Werden die Speisen jedoch „vor Ort“ im Restaurant verzehrt, wird eine sonstige Leistung („Verzehr an Ort und Stelle“) angenommen, weil neben der reinen Vermarktung von Speisen weitere Leistungen erbracht werden, wie z. B. das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten mit Tischen und Stühlen, die Nutzungsüberlassung und Reinigung von Geschirr und Besteck sowie das Servieren der Speisen durch Bedienungspersonal. Die sonstige Leistung unterliegt dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Der Bundesfinanzhof hat nun Zweifel, ob diese Unterscheidung von Restaurationsleistungen in Lieferungen und sonstige Leistungen mit dem EG-Recht vereinbar ist. Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll insbesondere, ob die Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten überhaupt als Lieferung angesehen werden kann und ob es sich dabei um „Nahrungsmittel“ handelt, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gewährt werden darf.

 

Dr. Michael Ohmer

 

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Karlsruhe