OVG Rheinland-Pfalz spricht nur "Landeskindern" einen Aufnahmeanspruch an ein staatliches Gymnasium zu

Mit Urteil vom 26.06.2008, AZ: 2 B 10613/08.OVG, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz bestätigt, wonach ein in Hessen wohnhafter Schüler keinen Anspruch auf Aufnahme in ein staatliches Gymnasium in Rheinland-Pfalz hat. Der Schüler begehrte die Aufnahme in die Klassenstufe 5 eines Mainzer Gymnasiums; bereits zwei seiner Geschwister besuchten diese Schule. Allerdings wurde der Antrag mit der Begründung, dass bereits alle Schulplätze ausgeschöpft seien, abgelehnt.

Diese Ablehnung wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Mainz und nunmehr auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass das Rheinland-Pfälzische Schulgesetz eine gesetzliche Verpflichtung aller Kinder und Jugendlicher, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, zum Besuch einer Schule kennt. Damit korrespondiere ein Anspruch rheinland-pfälzischer Schüler auf Ermöglichung des Schulbesuchs. Für in Hessen wohnhafte Schüler gilt dies – hinsichtlich einer Schule in Rheinland-Pfalz – nicht. Denn die (landesspezifische) Ausgestaltung des Schulwesens diene in erster Linie der Ausbildung der im eigenen Land lebenden Kinder und Jugendlichen. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, den Zugang von Schülern zu öffentlichen Schulen auf „Landeskinder“ zu beschränken.

Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz stellt klar, dass ein Anspruch auf Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland in einem derartigen Fall nicht besteht. Allerdings ist zu ergänzen, dass dies nicht bedeutet, dass ein Schulbesuch in einem benachbarten Bundesland nicht möglich ist. Auch ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule in einem Nachbarbundesland nicht doch geltend gemacht werden kann. So ist unter Umständen vorstellbar, dass insbesondere dann, wenn nicht alle verfügbaren Schulplätze ausgeschöpft sind, durchaus ein Anspruch auf Aufnahme bestehen kann.

 

Dr. Rico Faller
Rechtsanwalt

Karlsruhe, im Juli 2008