Ohne Unterrichtungsschreiben tritt bei einem Betriebsübergang keine Verfristung des Fortsetzungsverlangens gegenüber dem Betriebserwerber ein

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 27.01.2011 (8 AZR 326/09) noch einmal festgehalten, dass die ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer bzw. den Betriebserwerber gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern erforderlich ist. Denn wenn eine solche Unterrichtung überhaupt nicht erfolgt, so beginnt weder die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber gerichtet werden muss. Dementsprechend kann dann sowohl der Widerspruch als auch das Fortsetzungsverlangen nicht mit dem Einwand der Verfristung begegnet werden.

Aus den Umständen des Einzelfalls können sich allerdings Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein solches Fortsetzungsverlangen verwirkt sein kann.

Es ist also in jedem Fall, in dem ein Betriebsübergang in Betracht kommen kann, zwingend zu prüfen, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, und für den Fall des Vorliegens eines Betriebsübergangs ist dann auch zwingend das Unterrichtungsschreiben an die Arbeitnehmer zu übersenden. Da an die Formulierung solcher Unterrichtungsschreiben hohe Anforderungen vom Bundesarbeitsgericht gestellt werden, ist eine sorgfältige Formulierung mit anwaltlicher Beratung in aller Regel notwendig. Nur so kann die Widerspruchsfrist rechtssicher in Gang gesetzt werden und der Betriebserwerber und der Betriebsveräußerer erhalten zeitnah Klarheit, bei wem die betroffenen Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis stehen. Ansonsten drohen notfalls jahrelange Hängeparteien, denen dann nur mit dem Einwand der Verwirkung begegnet werden kann. Dies kann unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn beispielsweise direkt nach dem tatsächlichen Betriebsübergang eine Freistellung ausgesprochen wurde. Dass dann für die Verwirkung notwendige Zeitmoment wird regelmäßig einfacher zu belegen sein, als das Umstandsmoment

Sollte also eine solche Unterrichtung nicht erfolgt sein, so sollte man diese später nachholen, um Rechtsklarheit zu erhalten.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe