Neues zum Transparenzregister, Teil 2

"Steht doch alles im Handelsregister ..." - eben nicht !

Sie wissen bereits:

Unternehmen, die dafür sorgen, dass alles, was zum Handelsregister anzumelden ist oder sonst eingereicht werden muss, regelkonform behandelt wurde, können davon profitieren, dass es im GWG (Geldwäschegesetz), soweit es dort um das Transparenzregister geht, die sogenannte Mitteilungsfiktion gibt: § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG fingiert, dass die Mitteilungspflicht erfüllt ist, wenn die wirtschaftlichen Berechtigen (vgl. § 3 Absatz 1 GwG) aus anderen öffentlichen Registern hervorgehen.

Jedoch: Eine Mitteilung an das Transparenzregister muss dann erfolgen, wenn die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern abrufbar sind. Es genügt nach der insoweit maßgebenden* Auffassung des Bundesverwaltungsamts (BVA), dass die Zusammenschau aus allen öffentlich zur Verfügung stehenden Registern elektronisch abrufbar sind.

Mit dem Stichwort "elektronisch" gelangen wir zur ersten Fallgruppe, zu der wir Sie heute informieren wollen:

Sind Sie Geschäftsführer einer (deutschen) GmbH, bei der sich gefühlt "seit Ewigkeiten" nichts geändert hat?  Kann es sein, dass dies mehr als zehn Jahre sind - vielleicht so lange dass sich auch seit dem 01.11.2008 der Gesellschafterkreis nicht mehr geändert hat? Das BVA meint dazu: "Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies [gemeint ist: die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste im Handelsregister] regelmäßig nicht der Fall." Wir bei Caemmerer Lenz meinen demgegenüber, dass sehr viele solcher älteren Gesellschaften - in der Regel mit einigem Zeitversatz nach dem Inkrafttreten des "MoMiG" (Gesetz zur Modernisierung und Bekämpfung von Mißbrauch im GmbH-Recht) am 01.11.2008 - auch schon in der Zeit, ehe das Transparenzregister ins Leben gerufen wurde, längst bemerkt hatten, dass hier ein Aktualisierungsbedarf entstanden war. Wir würden daher eher annehmen wollen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis eher umgekehrt zu sehen ist.

Fällt Ihnen allerdings beim Lesen dieser Zeilen auf, dass es im Kontext Ihrer geschäftsleitenden Tätigkeiten noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt, bei der auch seit Anfang November 2008 keine Gesellschafterliste mehr zum Handelsregister eingereicht wurde, dann sollten Sie handeln.

  • Für solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung greift die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG nicht ein, wenn natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte kontrollieren.
  • Es liegt in diesen Fällen seit dem 01.10.2017 ein bußgeldpflichtiger Zustand vor. Rechnen Sie nicht damit, dass dieser unentdeckt bleibt, sondern erfüllen Sie rasch Ihre Transparenzpflicht!

Was zu tun ist, erfahren Sie unter www.transparenzregister.de. Wir empfehlen die Lektüre der  "Fragen und Antworten des Bundesverwaltungsamts".

Selbst wenn Sie aktuell aber alles richtig gemacht haben: Beachten Sie, dass das künftig geltend Recht (wir berichten gesondert) allein schon dann zu einem Aktualisierungsbedarf führt, soweit im Transparenzregister die Staatsangehörigkeit des/der wirtschaftlichen Berechtigten (vgl. 19 Absatz 1 GwG neu) noch nicht angegeben ist.

Sind Sie nicht Geschäftsführer einer GmbH, stattdessen aber Vorstandsmitglied einer (deutschen) nicht börsennotierten Aktiengesellschaft? Auch dann könnte es sein, dass Ihrerseits noch etwas zu tun ist (Fallgruppe 2):

2.1.
Nicht jeder denkt an § 20 Absatz 6 AktG und die dort näher geregelte Bekanntmachungsverpflichtung. Ist das Bestehen wesentlicher Beteiligungen durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern auf diese Weise publik geworden, dann sind die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten "elektronisch ermittelbar". Anderfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Denn: Es gibt bei der Aktiengesellschaft ja kein Pendant zur GmbH-Gesellschafterliste.

  • Auch in diesen Fällen liegt seit dem 01.10.2017 ein bußgeldpflichtiger Zustand vor. Rechnen Sie nicht damit, dass dieser unentdeckt bleibt, sondern erfüllen Sie rasch Ihre Transparenzpflicht!

2.2.
Nicht ganz selten ist es, dass insbesondere in Familien-Aktiengesellschaften, und zwar schon allein aus erbschaftsteuerlichen Gründen, sogenannte Pool-Vereinbarungen getroffen wurden (für Gesellschaften mbH gilt im Grundsatz das Gleiche). Wenn hier erst der Poolvertrag dazu führt, dass einzelne Beteiligte die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, beginnt der Bereich der Transparenzpflicht, denn die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift hier nicht mehr ein.

Es kann - je nach der Ausgestaltung von Poolverträgen - in solchen Fällen seit dem 01.10.2017 ein bußgeldpflichtiger Zustand vorliegen. Da Erkundigungspflichten nach neuen Gesetzen und die damit verbundene Pflicht zur Einrichtung und Überwachung eines geeigneten Compliance-Management-Systems Sie als Vorstand einer Aktiengesellschaft  trifft (§ 91 Absatz 2 AktG), müssen Sie der Frage nachgehen, ob der Poolvertrag dazu führt, dass die Mitteilungsfiktion nicht mehr eingreift. Auch die von Ihnen geführte Gesellschaft  "nur" Familien(aktien)gesellschaft ist!

2.3.
Auch wenn Sie als Vorstand eine Aktiengesellschaft bislang alles richtig gemacht haben: Beachten Sie, dass das künftig geltende Recht (wir berichten gesondert) auch in solchen Fällen zu Ordnungswidrigkeitstatbeständen führen kann, wenn ein Vorstand von seinen Anteilseignern keine Angaben zu etwaig bestehenden oder geänderten Kontrollverhältnissen erhält. Künftig sind insoweit Auskunftsersuchen zu stellen, und die eingeholten Informationen sind zu dokumentieren (vgl. 20 Absatz 3a GwG neu).

Sollten Sie Fragen zu Pool-, Stimmbindungs- oder Konsortialverträgen haben, bei denen Ihnen die Hinweise des BVA nicht klar genug erscheinen, dies vielleicht auch deshalb, weil für Ihre Gesellschaft eine besondere Gestaltung gewählt wurde, können Sie sich an Caemmerer Lenz auch wie folgt wenden:

transparent[at]caemmerer-lenz.de

(Diese Beitragsreihe wird fortgesetzt)


 

Tätigkeitsfelder von Dr. Oliver Melber

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