Neues zum Transparenzregister, Teil 1

"Steht doch alles im Handelsregister - da haben wir doch nichts weiter zu tun ..." - so denkt vielleicht manch ein Unternehmensleiter.

Richtig ist:

Unternehmen, die dafür sorgen, dass alles, was zum Handelsregister anzumelden ist oder sonst eingereicht werden muss, regelkonform behandelt wurde, können davon profitieren, dass es im GWG (Geldwäschegesetz), soweit es dort um das Transparenzregister geht, die sogenannte Mitteilungsfiktion gibt: § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG fingiert, dass die Mitteilungspflicht erfüllt ist, wenn die wirtschaftlichen Berechtigen (vgl. § 3 Absatz 1 GwG) aus anderen öffentlichen Registern hervorgehen.

Falsch wäre es zu glauben, dass der jeweilige Handelsregisterstand immer ausreichend ist,  um annehmen zu dürfen, das Unternehmen habe alle seine Pflichten rund um das Thema Transparenzregister erfüllt.

Denn die Pflicht, die Angaben der wirtschaftlichen Berechtigten "einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen" (§ 20 Absatz 1 Satz 1 GwG) reicht - wie jüngste Entwicklungen zeigen - weiter als gemeinhin bekannt ist. In den letzten Wochen und Monaten sind nach unserer Beobachtung vermehrt Anhörungsbescheide, aber auch bereits Bussgeldbescheide des Bundesverwaltungsamtes als zuständiger Behörde zum Versand gekommen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erscheint wichtiger denn je: Hinweisen des Bundesverwaltungsamtes zufolge werden verspätete Mitteilungen deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei sogenannten Nicht-Meldern.

Hinweise des Bundesverwaltungsamtes sind unter www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf zu finden.

Caemmerer Lenz wird Sie auf dieser Webseite in den kommenden Tagen und Wochen noch über Einzelheiten und die einschlägigen Fallgruppen informieren, bei denen darauf zu achten ist, wie man richtig handelt.

Tätigkeitsfelder von Dr. Oliver Melber

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