Achtung Onlinehändler: Neue Widerrufs-/ Rückgabebelehrung seit 04.08.2011

Der deutsche Gesetzgeber war aufgrund eines Urteils des EuGH (Urteil v. 03.09.2009 - Rs. C-489/07) gezwungen, das bisherige Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung erneut anzupassen. Die bisherige Regelung, wonach der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann, war zu weitgehend.

Was ist neu? (Wesentliche Änderungen)

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Übergangsfrist

Zur Umsetzung wurde eine Übergangsfrist bis zum 04.11.2011 eingeräumt.

Fazit

Wer seine Widerrufsbelehrung nicht ändert, riskiert Abmahnungen durch Mitbewerber. Diese können anhand der geänderten Paragraphenketten in den meisten Fällen leicht erkennen, ob die Widerrufsbelehrung auf dem neusten Stand ist, was die Gefahr einer Abmahnung noch erhöht.

Bei der Anpassung der Widerrufs-/Rückgabebelehrung sollte darauf geachtet werden, dass auch die AGB auf den neusten Stand gebracht werden.

Hinweis

Dieser Artikel kann natürlich eine anwaltliche Beratung zur korrekten und individuellen Umsetzung der Änderungen für den jeweiligen Online-Shop nicht ersetzen.

Jürgen Höffler

Rechtsanwalt
Karlsruhe

  • Die Paragraphenkette wurde geändert
    (statt bisher: „…Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 3 EGBGB…“, muss es nunmehr bei diversen Online-Shops heißen: „…Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB …“).
  • Der Informationstext zum Wertersatz wurde angepasst. So wird beispielsweise vielfach der Satz:

    „Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in der Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist“

    anzufügen sein (- vgl. Anm. 9 des Musters für die Widerrufsbelehrung).
  • Änderung der 40,00 € - Klausel

    Hier wurde das Wort „regelmäßigen“ hinzugefügt. Nach dieser 40,00 €-Klausel können dem Verbraucher die (regelmäßigen) Kosten der Rücksendung unter anderem übergewälzt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40,00 € nicht übersteigt. Schon vor der Änderung der „40,00 €-Klausel“ war zu beachten, dass es eine entsprechende Vereinbarung hierzu im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben musste. Auch diese AGB sind nun entsprechend der Änderung des Wortlauts der Belehrung erneut anzupassen, um nicht Gefahr zu laufen, dort etwas anderes vorzusehen, als in der korrespondierenden Widerrufsbelehrung.

    Wo finde ich die neuen Muster?

    Diese sind auf der Seite des Bundesjustizministeriums unter folgenden Links abrufbar:

    Muster für die Widerrufsbelehrung

    Muster_fuer_die_Widerrufsbelehrung_gueltig_ab_4_August_2011

    Muster für die Rückgabebelehrung

    Muster_fuer_die_Rueckgabebelehrung_gueltig_ab_4_August_2011

    Was ist noch neu?

    Im Zuge dessen wurde auch ein neuer § 312e BGB zum Thema Wertersatz eingefügt. Dieser ist bereits beim Muster berücksichtigt. Er lautet: