Keine Auszahlung der Restschuldversicherungsprämie an den Insolvenzverwalter bei verbundenem Geschäft

Im Nachgang der Entscheidung des 11. Senats des BGH vom 15.12.2009 (IX ZR 45/90), nach der ein Verbraucherdarlehen und eine gleichzeitig abgeschlossene und mitfinanzierte Restkreditversicherung verbundene Geschäfte sein können, haben Insolvenzverwalter die Auszahlung der Versicherungsprämien an die Masse verlangt.

Denn im Falle eines Widerrufs durch den Darlehensnehmer ist dieser auch an seinen Restschuldversicherungsvertrag nicht mehr gebunden. Im Falle eines wirksamen Widerrufs muss der Darlehensnehmer den ausstehenden Kreditbetrag unmittelbar zurückzahlen. Die Bank hat also nach wie vor den Anspruch auf Rückzahlung des Kredits, jedoch vermindert um die zum Teil erheblichen Prämien für die mitfinanzierten Restschuldversicherungen, um die der letztlich im Vertrag vereinbarte Darlehensbetrag gegenüber dem Ursprungsdarlehen erhöht war. Mit dem Widerruf verliert der Darlehensnehmer auch seinen Versicherungsschutz.

Im Insolvenzfall sind nun schon einige Insolvenzverwalter auf die Idee gekommen, den Widerruf des Darlehensvertrages und der Restschuldversicherung zu erklären und eine direkte Auszahlung der mitfinanzierten Restschuldversicherungsprämie zu verlangen.

Dem ist der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 (IV ZR 126/09) entgegengetreten. Dabei wurde offengelassen, ob ein verbundenes Geschäft im konkreten Fall überhaupt vorliegt, aber selbst bei Vorliegen verbundener Verträge sei der vom Insolvenzverwalter verfolgte Anspruch nicht gegeben. Ansatzpunkt ist die Vorschrift des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB, nach dem im Verhältnis zum Verbraucher die finanzierende Bank in die Rechte und Pflichten des Unternehmens des mit dem Kreditvertrag verbundenen Geschäftseintritt. Dies bedeutet, dass der Verbraucher den Teil des Nettobetrages, der an den Unternehmer des mitfinanzierten Geschäfts geflossen ist, nicht zurückzahlen muss.

Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Darlehensnehmer auch nur solche Beträge zurückverlangen kann, die von ihm direkt und aus dem eigenen Vermögen an den Unternehmer geflossen sind. Der Anspruch auf Rückzahlung der an den Unternehmer geflossenen Leistung und der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung des (vollen) Darlehens werden kraft Gesetzes „verrechnet“. Der Insolvenzverwalter kann also nur das zurückverlangen, was der Verbraucher aus eigenem nicht kreditierten Vermögen erbracht hat.

(vgl. auch Bales in ZInsO 2010, 1787)

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe