Kammergericht Berlin entscheidet: "Like"-Button bzw. "Gefällt mir"-Button von Facebook trotz Verstoßes gegen den Datenschutz nicht wettbewerbsrechtlich abmahnbar


1. Zwar Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1, Abs. 2; 15 Abs. 3 TMG


Dass diejenigen Webseitenbetreiber, welche auf ihren Seiten so genannte „Social-Plugins“ – wie z. B. der „Like“- bzw. „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten eingebunden haben, damit in der Regel gegen das Trennungsgebot des § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG verstoßen, was zugleich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 5 TMG darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann, ist nichts Neues mehr. Entsprechendes gilt für die Nutzung des von Facebook in diesem Zusammenhang angebotenen Reichweitenanalysedienstes „Facebook Insights“. Denn der Webseitenbetreiber ist verpflichtet, bei der Erstellung von Nutzungsprofilen auf pseudonymer Basis den jeweiligen Nutzer über seine Möglichkeit zum Widerruf zu unterrichten und im Falle des Widerspruchs eine Profilerstellung zu unterlassen. Zudem hat ein solcher Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass eine Übermittlung von identifizierenden Angaben gegenüber Facebook unterbleibt, sobald ein entsprechender Widerruf vorliegt. Dies ist aber kaum zu bewerkstelligen.


Hintergrund ist, dass nach der Einbindung eines Social-Plugins durch Facebook beim jeweiligen Anklicken das Setzen des Cookies „datr“ mit einer Lebensdauer von mindestens zwei Jahren mit einer ID vorgenommen wird, die bei jeder Kommunikation mit Facebook oder mit dem Anklicken eines Social-Plugins wiedererkannt wird, so dass bei Facebook eine Profilbildung stattfindet. Dies passiert selbst bei nicht authentifizierten oder nicht angemeldeten Nutzern. Darüber wird aber der Nutzer der Webseite nicht informiert und auch der Ausschluss der Profilbildung ist nicht möglich. Darüber hinaus erhält Facebook in einem solchen Fall weitere Angaben, die eine Identifizierung des Nutzers grundsätzlich ermöglichen (wie z. B. IP-Adresse, Browser String, eindeutige Webseiten-ID, Ablaufumgebung des Browsers mit Zusatzinformationen, auf deren Grundlage die Reichweitenanalyse basiert) - vgl. hierzu insgesamt die datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook durch das ULD (Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz) Schleswig-Holstein, Ausgabe 19.08.2011, abrufbar unter:

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