Häufige Fehler bei der Ablehnung von Teilzeit in der Elternzeit

Vorsicht bei der Formulierung der Ablehnungründe

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24. September 2019- 9 AZR 435/18 Konsequenzen, die sich aus einer Ablehnung von Teilzeit in der Elternarbeit ergeben näher dargestellt. Hier lohnt sich ein näherer Blick, da übereiltes Ablehnungsschreiben weitreichende Folgen haben kann.

Zunächst stellen wir noch einmal das Procedere für einen solchen Teilzeitantrag dar.

Ein Arbeitnehmer hat nach dem Bundeselterngesetz (BEEG) ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit wenn, der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Gleichzeitig muss die Arbeitszeit mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Stunden im Durchschnitt des Monats verringert werden und dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Arbeitnehmer muss seinen Teilzeitwunsch für den Zeitraum bis zum dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Lebensjahr mindestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit mitteilen. Der Antrag muss dabei dem Beginn von Arbeitszeit enthalten und er soll auch die Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Wenn der Arbeitgeber diesen Antrag ablehnen will, so muss er dies schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen (bei der Elternzeit zwischen Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr) und spätestens acht Wochen (bei einer Elternzeit zwischen den dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr) unter Angabe von Gründen tun, sonst gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung entsprechend der Wünsche als festgelegt.

 

Der Arbeitgeber muss also rechtzeitig, schriftlich und unter Angabe von Gründen ablehnen. Bei den Gründen legt sich der Arbeitgeber aber abschließend fest, wie die oben genannte Entscheidung festhält.

Lehnt der Arbeitgeber das Angebot eines Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzusetzen, ab, kann er in einem späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG mitgeteilt hat. Mit anderen als den im Ablehnungsschreiben genannten Gründen ist der Arbeitgeber präkludiert, er kann die genannten Gründe also nicht mehr ändern oder ergänzen. Die Gründe sind daher sorgfältig zu wählen, vollständig mitzuteilen und rechtlich zu prüfen, damit man später keien Nachteile im Prozess erleidet.

 

Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt, ist das vorgerichtliche Verfahren abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verteilungswunsch deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ändern.

 

Macht der Arbeitgeber geltend, es sei ihm nicht möglich, die infolge der Teilzeit ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Ersatzkraft auszugleichen, obliegt es ihm, im Einzelnen darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, eine Ersatzkraft zu finden. Hierzu hat er vorzutragen, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche Teilzeitersatzkraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Eine Nachfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist nur im Ausnahmefall entbehrlich.

 

Karlsruhe

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

  • Arbeit und Beruf
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Unternehmen und Unternehmer
  • Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit