Dienstwagennutzung bei lange andauernder Krankheit

Der IX. Senat des BAG hat in einer Entscheidung vom 14.12.2010 (9 AZR 631/09) einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode verneint.

Im zu entscheidenden Fall stellte der beklagte Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der klagende Arbeitnehmer war mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht verlangte der Arbeitgeber den zur Verfügung gestellten Pkw heraus. Zu entscheiden war, o der Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen der entgangenen privaten Nutzung erhält.

Das BAG ging davon aus, dass kein Anspruch auf Privatnutzung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums begründet ist.

Die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung ist grundsätzlich ein abgaben- und steuerpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts in Form eines Sachbezugs und damit ein zusätzlicher Teil der Arbeitsvergütung. Sie stellt einen geldwerten Vorteil und somit einen Sachbezug dar. Damit ist sie als Teil des Arbeitsentgelts nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber auch Arbeitsentgelt zu leisten habe.

Von diesem Grundsatz könne nur durch besondere Vereinbarung abgewichen werden. Dies sei anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Möglichkeit, den Pkw zu privaten Zwecken zu nutzen, eine von der Arbeitsleistung unabhängige Sonderzuwendung gewähren wolle. Eine solche Vereinbarung ist in der Regel jedoch nicht anzunehmen.

Auch in erst verspäteten Rückforderung und einer Weitergewährung der Privatnutzung des Dienstwagens gegenüber dem Arbeitnehmer mehrere Monate nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums hinweg, liegt laut Bundesarbeitsgericht keine konkludente Vereinbarung, die einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch begründen könnte. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist ebenfalls nicht gegeben.

Insgesamt bestätigt der Senat damit, dass die Privatnutzung eines Dienstwagens lediglich als Arbeitsentgelt anzusehen ist und somit keine hierüber hinausgehenden Vorteile gewährt werden sollen.

Ein Arbeitgeber kann also nach Ablauf der regelmäßig sechswöchigen Entgeltfortzahlung einen auch zur Privaten Nutzung überlassenen Pkw entschädigungslos herausverlangen. Das Fahrzeug ist dann erst nach Genesung wieder zur Verfügung zu stellen.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe