Die Beseitigung der Überschuldung durch eine harte Patronatserklärung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.09.2010 (II ZR 269/08 – STAR 21, WM 2010, 2037) die Anforderungen an eine harte Patronatserklärung als befristetes Sanierungsmittel noch einmal klargestellt.

Patronatserklärungen von Muttergesellschaften gegenüber den Tochtergesellschaften werden in Fällen der Überschuldung eingesetzt, um eine Insolvenzantragspflicht zu beseitigen. Dabei gilt es Regressrisiken zu vermeiden, insbesondere soll keine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe, kein Finanzplankredit und keine Anfechtbarkeit gem. § 135 InsO (a.F.) verursacht werden. Hier ist es entscheidend bei der Formulierung dieser harten Patronatserklärungen sehr sorgfältig zu arbeiten, wie auch Raeschke-Kessler/Christopeit in ihrem Beitrag NZG 2010, 1361 festhalten.

Zunächst sollte die Patronatserklärung während der Krise also bei bereits bestehender oder gerade erkannter Überschuldung vereinbart werden, denn sonst liegt es nahe, die Patronatserklärung als Finanzplankredit zu würdigen. Dabei muss der Sicherungszweck und die Befristung bis zur Entscheidung über eine Sanierung ausdrücklich genannt werden, ebenso wie die Kündigungsbefugnis. Außerdem sollte die Patronatserklärung als Erfüllungsverpflichtung formuliert werden. Für die intern zu treffende Vereinbarung ist es außerdem wichtig, dass für den Fall des Insolvenzeintritts auf etwaige Rückzahlungsansprüche verzichtet wird. Sonst können ebenso wie bei externen Erklärungen gegenüber Gläubigern die Grundsätze des Finanzplankredits zur Anwendung gebracht werden und der eigentlich verfolgte Zweck der Patronatserklärung, nämlich der Tochtergesellschaft Zeit für eine Sanierung zu verschaffen, entwickelt sich dann zu einem Bumerang, der mit einer erweiterten Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft endet.

Bei richtiger Formulierung ist jedoch die Patronatserklärung nach wie vor ein praktikables und flexibles Sanierungsmittel.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe