Der Internet-System-Vertrag

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.03.2010 (III ZR 79/09) endlich mehr Klarheit bei der rechtlichen Einordnung des „Internet-System-Vertrags“ geschaffen. Dabei handele es sich um einen Vertrag, der die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung einer Internetpräsenz, „das Hosting“ der Website und Mailboxen sowie eine Beratung und Betreuung über eine Hotline umfasse. Hierbei hat der BGH entschieden, dass der „Internet-System-Vertrag“ zum Kreis der Internet-Provider-Verträge gehöre und damit ein atypischer bzw. gemischter Vertrag sei, der insgesamt den Regeln des Werkvertrags i.S. des § 631 ff. BGB unterstehe. Der Schwerpunkt eines solchen „Internet-System-Vertrags“ sei die auf einen bestimmten Rahmen festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer für den Kunden erstellten und betreuten Website im Internet und somit nicht nur ein schlichtes Tätigwerden, sondern die Herbeiführung eines Erfolges. Der Schwerpunkt liege damit also nicht in dem Zugänglichmachen zur Website, sondern in dem Erfolg der „Abrufbarkeit, weshalb insbesondere auch kein Dienstvertrag gegeben wäre.

Zugleich hat der BGH die Möglichkeit genutzt, einige im Zusammenhang mit dem Internet stehende Verträge unter die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen einzuordnen:

Access-Provider-Vertrag

Hier schulde der Provider nur die Bereithaltung eines Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet. Daher sei dies als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB anzusehen.

Application Service Providing („ASP“)Vertrag

Hierunter sei die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze gemeint. Im Vordergrund dieses Vertrages stünde die Online-Nutzung fremder (Standard-)Software, die in der Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt werde und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung vorläge. Dies führe dazu, dass dieser Vertrag als Mietvertrag i.S. der §§ 535 ff. BGB eingeordnet werde.

„Web-Hosting“-Vertrag

Hier stelle der Anbieter dem Kunden auf seinem Server Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden sei, den Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Da der Schwerpunkt dieses Vertrages in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet liege, werde dieser insgesamt als Werkvertrag i.S. der §§ 631 ff. BGB eingruppiert.

„Webdesign“-Vertrag

In einem solchen Vertrag verpflichte sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Eine solche werde in der Regel als Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag i.S. des § 651 BGB anzusehen sein.

Pflegevertrag/Wartungsvertrag von Software, EDV-Programmen oder Websites

Auch dieser Vertrag könne als Werkvertrag eingeordnet werden, soweit er sich auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen richte. Sofern es sich aber vielmehr um eine laufende Servicetätigkeit handele und keine Erfolgsausrichtung gegeben sei, läge eine Qualifikation als Dienstleistung näher.

Fazit: Der BGH hat damit insgesamt für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Denn mit der Eingruppierung der Verträge unter bestimmte Vertragstypen des BGB wird zugleich der Maßstab festgelegt, an dem sich die zugehörigen AGB bei einer Wirksamkeitskontrolle messen lassen müssen.

Jürgen Höffler

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe