Corona-Virus - Anspruch isolierter Arbeitnehmer auf Vergütung

Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot erlassen, wenn bei einem Beschäftigten der Verdacht besteht, dass er eine ansteckende Krankheit hat oder einen Krankheitserreger in sich trägt.

Der nach dem Infektionsschutzgesetz von Behörden isolierte, aber nicht erkrankte, Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung in Höhe seines Nettoarbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne (§ 56 Abs. 1 InfSchG).

Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 und 6 InfSchG). Ab der 7. Woche besteht ein Anspruch Krankengeld von der Krankenkasse.

Der isolierte, aber nicht erkrankte, Arbeitnehmer hat aber eine Schadensminderungspflicht. Kann er also im Home Office arbeiten, muss er das tun und bekommt dann seine normale Vergütung. Verweigert er die Arbeit, können die auf diese Weise böswillig unterlassenen Einkünfte von seiner Entschädigung abgezogen werden.

Ein erkrankter Arbeitnehmer erhält Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (6 Wochen).

 

Karlsruhe, 28.02.2020

Karen Fiege
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tätigkeitsfelder von Karen Fiege

  • Arbeit und Beruf
  • Öffentlicher Sektor
  • Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
  • Unternehmen und Unternehmer
  • Arbeitsrecht
  • Kündigungsschutzrecht