Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor

Mit Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2011 hat der Bundesgerichtshof erklärt, er habe Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – 1 ZR 129/08, Pressemitteilung vom 03.02.2011 Nr. 21/2011). Geklärt werden muss, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. Dahinter steht die rechtliche Frage, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers „erschöpft“, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in den Verkehr gebracht worden ist.

Hintergrund der Vorlagefrage ist ein aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof über den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Die Beklagte bot seinen Kunden gebrauchte Lizenzen einer Software an, von denen mit Notartestat belegt wurde, dass die ursprünglichen Lizenznehmer rechtmäßige Inhaber der Lizenzen gewesen sind, diese nicht mehr benutzen würden und der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Die Kunden der Beklagten luden die entsprechende Software dann von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte dadurch ihr Urheberrecht an diesen Programmen verletzt wurde und nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz nach § 69 d Nr. 3, S. 2 UrhG auch auf solche Software Anwendung findet, die online mittels Download verbreitet wird. Das Gesetz spricht insoweit von einem „Vervielfältigungsstück“, mithin also von einem verkörperten Werk. Umstritten ist nun, ob der Erschöpfungsgrundsatz hier nicht analog auf Downloads anzuwenden ist. Die Veräußerung gebrauchter Softwarelizenzen im Wege des Downloads wäre dann der bereits heute zulässigen Veräußerung von „gebrauchter“ Software, die auf Datenträgern veräußert wird, gleichzusetzen. Entsprechend führt der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung aus, dass zwar durch das Herunterladen der Computerprogramme in das nach § 69 c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechteinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme eingegriffen werde. Die Kunden der Beklagten könnten sich aber möglicherweise auf die Regelungen des § 69 d Abs. 1 UrhG berufen, welche Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umgesetzt habe und daher richtlinienkonform auszulegen sei (vgl. hierzu auch Niclas/Opfermann/Blumenthal in ITRB 2011, S. 50). Die Entscheidung bleibt spannend.

Jürgen Höffler

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe