Wichtig für Arbeitgeber: Beschäftigtendatenschutz und Einstellungs-Fragebögen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt, der auch für die beliebten Einstellungs-Fragebögen von Arbeitgebern erhebliche Konsequenzen hat.

Nach dem Entwurf darf ein Arbeitgeber zwar ohne weiteres den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die Adresse der elektronischen Post eines Beschäftigten vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben.

Weitere personenbezogene Daten darf er aber nur erfragen, soweit die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzustellen. Der Arbeitgeber darf zu diesem Zweck insbesondere Daten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die Ausbildung und den bisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben.

Daten eines Beschäftigten über die rassische und ethnische Herkunft, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, die sexuelle Identität, die Gesundheit, die Vermögensverhältnisse, Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren dürfen nur unter den Voraussetzungen erhoben werden, unter denen nach § 8 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist.

Der Arbeitgeber darf von dem Beschäftigten keine Auskunft darüber verlangen, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung nach § 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

Auch für die Datenverarbeitung und –nutzung sowie Datenerhebung im Arbeitsverhältnis trifft der neue Gesetzentwurf umfangreiche Regelungen.

Karen Fiege

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Karlsruhe