Ausnahmebewilligung für den Verkauf von Blumen am Muttertag rechtswidrig

Mit Entscheidung vom 05.05.2008 hat der VGH Mannheim (AZ: 1 S 1167/08, 1 S 1168/08) entschieden, dass die Gemeinden in Baden-Württemberg keine Ausnahmebewilligung für den Verkauf von Blumen am Muttertag (Pfingstsonntag) bewilligen dürfen. Das Gericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die einschlägigen Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes in Baden-Württemberg eine abschließende Regelung der Möglichkeit zur Öffnung von Verkaufsstellen am Pfingstsonntag vorsehe. Die Tatsache, dass der Muttertag auf den Pfingstsonntag fällt, ändere daran nichts; die gesetzliche Regelung der Feiertagsruhe habe Vorrang.

Dr. Rico Faller

Rechtsanwalt