Aktuelle Entscheidung zur konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift

Der XI. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2010 die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften, konkretisiert.

In der Entscheidung (XI ZR 370/08) weist der Senat darauf hin, dass er für herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren an der für streitige Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie festhält. Danach ist ein vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt. Dieser Widerspruch durch den Insolvenzverwalter ist aber wirkungslos, wenn der Schuldner vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts die Belastung seines Kontos genehmigt hat.

Mit seiner Entscheidung bestätigt der Senat das Urteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07), wonach der Kontoinhaber die Belastungsbuchungen gegenüber seiner Bank im Einzelfall auch durch schlüssiges Verhalten (Abstimmung der Verfügungen) genehmigen kann.

So kann die Bank die berechtigte Erwartung haben, dass auch eine neue Belastungsbuchung Bestand haben soll, wenn der Schuldner im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften in Kenntnis eines erneuten Lastschriftseinzugs, der bisherigen genehmigten Lastschrifteinzügen im Betrag entspricht, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist keinen Einwand erhebt.

Der Senat stellt weiterhin klar, dass jedoch die bloße Weiternutzung des Kontos durch den Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung, ohne der Abbuchung zu widersprechen, auch bei Geschäftskonten keine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung darstellt. Es handelt sich dabei um die schlichte Ausübung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag, was keinen zusätzlichen Erklärungswert hat. Notwendig ist das Hinzutreten weiterer Umstände.

Einen solchen Umstand kann im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Einzelfall die Tatsache darstellen, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis der erfolgten Lastschrift durch Überweisung oder Einzahlung zeitnah eine ausreichende Deckung des Kontos für die Zukunft sicherstellt. Denn dadurch will der Kontoinhaber offensichtlich eine Rückbuchung neuer Lastschriftbeträge oder die Rückgabe von Überweisungsaufträgen mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Nach angemessener Prüffrist kann dann aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Lastschriftbuchung Bestand haben wird.

Insgesamt bestätigt der Senat damit die weitgehende Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung von Belastungsbuchungen durch den Schuldner. Dadurch kann dem Widerruf des Lastschrifteinzugs durch den Insolvenzverwalter wirksam entgegen getreten werden.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe