Abweisung der Wahlanfechtungsklage bezüglich der Bürgermeisterwahl in Eppelheim bestätigt

„Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2017 – 10 K 6725/16 – wird abgelehnt.“ So lautet der Tenor der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.08.2017 – 1 S 1367/17.

Damit hat das zweitinstanzliche Gericht die von Caemmerer Lenz zu Gunsten der gewählten Bürgermeisterin erstrittene Entscheidung des VG Karlsruhe vom 13.04.2017 – 18 K 6725/16 – bestätigt. Die Wahlanfechtungsklage eines Bürgers aus Eppelheim bezüglich der Bürgermeisterwahl in Eppelheim hatte somit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Der VGH Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung, die 11 Seiten umfasst, im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Wahleinspruch des Klägers unzulässig sei, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung (selbst wenn man ihre Unzulässigkeit unterstellt) nicht geeignet gewesen sei, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen. Denn er sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese für seine Person zu kompensieren. Es sei unter keiner Betrachtungsweise ersichtlich, dass das von ihm beanstandete Wahlplakat sich auf seine Stimmabgabe ausgewirkt hat. Die Möglichkeit einer Auswirkung auf die Stimmabgabe sei daher nicht erkennbar. Auch unter den weiteren Gesichtspunkten, die der Kläger in seinem Antrag aufgeführt hat, sei eine Berufungszulassung nicht geboten.

Somit ist die Wahlanfechtungsklage rechtskräftig abgelehnt worden, da jedenfalls ordentliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nicht mehr zulässig sind.

 

Dr. Rico Faller

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Karlsruhe

 

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