Zum Umgang mit Regressleistungen des Haftpflichtversicherers bei IV-Rentenrevisionen

 

(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2015, 9C 189/2014)

Im vorliegend vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall erlitt der Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2000 Distorsionen der Hals- und der Lendenwirbelsäule. In der Folge entwickelten sich ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom und eine Schmerzchronifizierung. Im August 2004 verfügte die IV-Stelle die Zusprechung einer Rente.

Am 1. Januar 2012 trat die Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]) in Kraft. Gemäss lit. a der Schlussbe-stimmungen zur 6. IV-Revision (SchlB IVG) sind Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In-krafttreten der IV-Revision zu überprüfen, wobei die Rente gegebenenfalls herabgesetzt oder aufgehoben werden kann. Gestützt auf diese Bestimmung überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und hob mit Verfügung vom 14. Juni 2013 die Rente auf.

Vor Bundesgericht war unbestritten, dass die IV-Stelle vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auf dem Regressweg per Saldo aller Ansprüche kapitalisierte Rentenbetreffnisse im Umfang von CHF 231'578.30 erhalten hatte. Das Bundesgericht hat deshalb nicht nur geprüft, ob die revisionsweise Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. Es hat sich auch dazu geäussert, ob die Invalidenversicherung in Fällen, die regressrechtlich per Saldo aller Ansprüche erledigt sind, die Leistungen des Haftpflichtversicherers behalten darf, auch wenn die Sozialversicherungsansprüche revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden. Zwar wurde die Frage im beurteilten Fall nicht endgültig geklärt. Das Bundesgericht liess aber durchblicken, dass es zugunsten der Invalidenversicherung entschieden hätte, wäre ihm diese Frage zur ab-schliessenden Beurteilung vorgelegt worden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Betrachtungsweise zum einen die allgemeinen Wirkungen einer rechtskräftigen Saldoklausel widerspiegle. Diese schliesse nach durchgeführtem Regress eine weitere Auseinandersetzung über die betroffenen Ansprüche aus. Zum anderen entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die Invalidenversicherung die Leistungen behalten kann, die sie auf dem Regressweg für künftige Renten vom Haftpflichtversicherer erhalten hat. Dies gelte auch dann, wenn sie dem Versicherten diese Rentenleistungen gar nicht (mehr) ausrichten muss. Insbesondere soll der Versicherte, welchem bei der Berechnung des haft-pflichtrechtlichen Direktschadens die zu erwartenden IV-Leistungen angerechnet wurden, keinen Anspruch auf das nicht verbrauchte Regresssubstrat haben. Dies ergebe sich ohne Zweifel aus der Entstehungsgeschichte von lit. a Abs. 5 SchlB IVG, nach dessen Massgabe die Änderung von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1-4 weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG noch „andere Ausgleichsansprüche“ der Versicherten bewirken soll.

Dr. Andrea Eisner-Kiefer