Zulässigkeit des verrechnungssteuerlichen Meldeverfahrens trotz Fristablauf - Änderung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer per 15. Februar 2017 in Kraft gesetzt - Antrag Rückerstattung von Verzugszinsen

 

Am 15. Februar 2017 trat die von den eidgenössischen Räten am 30. September 2016 be-schlossene Anpassung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft (BBl 2016 S. 7629 f.). Die Gesetzesänderung korrigiert Missstände im Zusammenhang mit dem Melde-verfahren.

Das Verrechnungssteuergesetz sieht für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen im Kon-zernverbund die Möglichkeit der Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung anstelle der Steuerentrichtung vor.

Die steuerbare Leistung muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen auf amtlichem Formular gemeldet werden. Bundesgericht und Verwaltung qualifizierten diese Frist seit einigen Jahren als Verwirkungsfrist. Bei unbenutztem Fristablauf musste die Verrech-nungssteuer zuzüglich Verzugszins entrichtet und mittels Rückerstattungsgesuch zurückgefor-dert werden. Die Gesetzesänderung beendet nun den in der Steuerpraxis schwelenden Quali-fikationsstreit. Gemäss der beschlossenen Gesetzesanpassung qualifiziert die 30-Tagefrist des nationalen und internationalen Meldeverfahrens als Ordnungsfrist.

Die Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung bleibt somit auch nach unbenutztem Fristablauf möglich; Verzugszins ist nicht geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird das Meldeverfahren oder der Anspruch auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig geltend gemacht, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000 gewährt.

Die Gesetzesnovelle ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem 15. Februar 2017 ein-getreten sind. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in welchen die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Unternehmen, welche Verzugszinsen zufolge Fristversäumnis bezahlt hatten, können diese von der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert Jahresfrist seit Inkrafttreten der neuen Ge-setzesbestimmungen zurückfordern.

Dr. Philipp Ziegler

 

 

 

 

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