Eine einmal eingereichte Schutzschrift kann nicht zurückgezogen werden

 

Entschliesst sich eine Partei, zum Schutz vor superprovisorischen Massnahmen, also der Beantragung von Rechtsschutz ohne Anhörung der Gegenpartei, eine Schutzschrift gemäss Art. 270 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichen, kann diese nicht mehr zurückgezogen werden.

Zu diesem Schluss gelangte das Bundespatentgericht in seinem Leitentscheid vom 8. März 2016 (D2015_035). Liesse man einen Rückzug zu, wäre der Gegenpartei die Möglichkeit der Einsichtnahme im Fall des Einreichens von superprovisorischen Anträgen verwehrt. Dieses Recht sieht Art. 270 Abs. 2 ZPO aber ausdrücklich vor. Ein Rückzug der Schutzschrift zur Vermeidung der Kenntnisnahme durch die Gegenseite fällt also dahin.

Auch ein Rückzug zur Vermeidung der Kenntnisnahme durch das Gericht (also vor Einreichung von superprovisorischen Anträgen) ist nicht möglich. Denn das entgegennehmende Gericht muss die Schutzschrift bei Einreichung zumindest kursorisch prüfen, um die Hinterlegungsvoraussetzungen zu prüfen und – wenn es die Voraussetzungen der Hinterlegung bejaht – während sechs Monaten von Gesetzes wegen beachten (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Diese Frist kann der Hinterleger nicht abkürzen. Er kann sie auch nicht verlängern, da nach sechs Monaten die Aufbewahrungsfrist endet.

Vor Einreichung einer Schutzschrift hat der Hinterleger demnach zu prüfen, ob er in Kauf nehmen will, dass seine Argumente im Falle der Einreichung von superprovisorischen Anträgen sowohl dem Gericht als auch der Gegenseite zwingend zur Kenntnis gebracht werden.

Dr. Damian Schai