Werden die Pflichtteile im Erbrecht geändert?

Am 17. Juni 2010 reichte Ständerat Felix Gutzwiller eine Motion ein, wonach der Bundesrat unter anderem beauftragt werden sollte, das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler zu gestalten und den stark veränderten Lebensrealitäten anzupassen.

Die Motion wurde (angepasst) vom Nationalrat (am 2. März 2011) und vom Ständerat (am 7. Juni 2011) angenommen.

Der Revisionstext sieht vor, dass Art. 471 ZGB insofern geändert wird, dass

• die Nachkommen einen Pflichtteil von 1/2 der gesetzlichen Quote haben (bisher: 3/4),

• der Ehegatte/der eingetragene Partner einen Pflichtteil von 1/4 der gesetzlichen Quote hat (bisher: 1/2),

• die Eltern keinen Pflichtteil mehr haben (bisher: jeder Elternteil 1/2 der gesetzlichen Quote).

Am 10. Mai 2017 hat das Bundesamt für Justiz den Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens veröffentlicht. Insgesamt sind 99 Stellungnahmen eingegangen (Kantone 25, Parteien 6, Organisationen 46, Universitäten 7, Privatpersonen 15).

Die Mehrheit der Stellungnahmen unterstützt die vorgeschlagenen Pflichtteilsanpassungen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die bestehenden Pflichtteile angepasst werden. Wann dies der Fall ist, ist zurzeit noch nicht abschätzbar.

In praktischer Hinsicht wird die Anpassung der Pflichtteile es ermöglichen, bestehende Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge), aber auch Eheverträge anzupassen. Ohne eine solche Anpassung ist davon auszugehen, dass vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verfasste Anordnungen weiterhin ihre Gültigkeit besitzen, das heisst, dass eine Person, die auf den Pflichtteil gesetzt wurde (auch ohne Nennung der entsprechenden Quote), weiterhin den nach heute gültigem Recht berechneten Pflichtteil erhält.

Dr. Martin Lenz

 

 

 

 

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