Änderung im Konsumkreditgesetz

 

Ab dem 1. Januar 2016 gilt neu nicht nur bei sogenannten Haustürgeschäften, sondern auch bei Telefonverkäufen ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Bisher war eine 7-tägige Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften vorgesehen. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Geschäfte unter CHF 100.--, Versicherungsverträge oder wenn die Konsumenten die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht haben. Weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei sämtlichen anderen Fernabsatzgeschäften, insbesondere bei Verträgen des Online-Handels, welche über das Internet abgeschlossen werden.

Die verlängerte Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt auch für Konsumkreditverträge (z. B. Leasingverträge).

Ferner sieht das Gesetz ein Verbot für aggressive Werbung für Konsumkredite vor. Das Gesetz selbst regelt die Fälle von aggressiver Werbung nicht, dies wird den Kreditinstituten selbst überlassen. Im Rahmen der Selbstregulierung muss die Kreditbranche entsprechende Richtlinien erlassen. Kommt eine solche Richtlinie nicht zustande oder werden die Massstäbe als ungenügend erachtet, wird der Bundesrat festlegen, was unter aggressiver Werbung zu verstehen ist.

Vom Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes ausgenommen sind künftig nur noch sogenannte Expresskredite, die innerhalb von 3 Monaten zurückbezahlt werden müssen.

Dr. Gert Thoenen, LL.M.