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Familienrecht und Scheidung | Caemmerer Lenz

Um im Falle einer Trennung bzw. Scheidung lange gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich bereits anlässlich der Eheschließung einen Ehevertrag zu schließen. Die ehevertragliche Beratung nimmt einen großen Bereich unserer familienrechtlichen Tätigkeit ein.

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Familienrecht

Die familienrechtliche Beratung setzt zeitlich meist anlässlich einer Eheschließung oder anlässlich einer Trennung bzw. Scheidung an. Durch Abschluss eines Ehevertrages können – in Grenzen – die familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander für den Fall der Scheidung geregelt werden, anderenfalls zieht eine Scheidung gesetzliche Ansprüche nach sich. Typische Regelungsbereiche sind der Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich sowie die vermögensrechtliche Auseinandersetzung.

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Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche ergeben sich aus dem BGB. Ab Rechtskraft der Scheidung ist grundsätzlich Betreuungsunterhalt geschuldet, sollten ehegemeinschaftliche Kinder vorhanden sein. Unterhalt wird aber auch als Krankheits-, Alters-, Vorsorge-, Erwerbslosigkeits- oder Aufstockungsunterhalt geschuldet. Durch die Unterhaltsrechtsreform wird die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Ehegatten betont, Ehegattenunterhaltsansprüche können hiernach gegenüber der alten Rechtslage stärker sowohl der Höhe nach als auch zeitlich eingeschränkt werden. Die Berechnung des gesetzlichen Ehegattenunterhaltsanspruches orientiert sich an den süddeutschen Leitlinien. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei das Kindergeld weiterhin bedarfskürzend wirkt.

Durch einen Ehevertrag können die Nachehelichenunterhaltsansprüche der Höhe nach beschränkt werden. Die ehevertraglichen Regelungen unterliegen jedoch einer Wirksamkeitskontrolle, dem gestalterischen Spielraum sind somit Grenzen gesetzt. Der Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts ist besonders geschützt. Die Vereinbarung eines Zugewinnausgleichsverzichts bzw. der Gütertrennung ist in aller Regel bedenkenlos möglich.

Weiterführende Hinweise

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – insb. §§ 1569 ff BGB, §§ 1353 ff BGB

  • FamRZ

  • Entscheidungen des Bundesgerichtshof (BGH); BGH XII ZR 265/02

  • Düsseldorfer Tabelle

  • süddeutsche Leitlinien
 
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