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Selbstanzeige, Jahressteuergesetz | Caemmerer Lenz

13.10.2010 Vorschläge des Bundesrates zur Änderung der Selbstanzeige im Verfahren zum Jahressteuergesetz 2010 (BR-Drs. 318/10)

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2010 (Az. 1 STR 577/09) hat die Weichen für die Auslegung und praktische Anwendung des Instituts der Selbstanzeige gemäß § 371 AO grundsätzlich neu gestellt. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft nicht nur den Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 1 Nr. 2 AO. Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus, dass der Bundesgerichtshof Teilselbstanzeigen nicht mehr für ausreichend hält. Klar ist, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2010 die bislang geübte (Selbstanzeige-)Beratungspraxis erheblich durcheinander gewirbelt hat.

Ungeachtet dessen möchte nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgeber das „Selbstanzeigefeld“ neu bestellen: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 einen konkreten Vorschlag zur Änderung der Selbstanzeige unterbreitet (BR-Drs. 318/10), der einerseits die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klarstellend in das Gesetz aufnehmen und andererseits verhindern möchte, dass taktisches und sukzessives Vorgehen im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie belohnt wird. Die wesentlichen in der Bundesratsinitiative enthaltenen Änderungen sind folgende:

  • In Umsetzung des BGH-Beschlusses wird auf die im Tatbestand des § 371 AO enthaltene Formulierung „insoweit“ verzichtet und damit der Teilselbstanzeige ex lege eine Absage erteilt.
    • Darüber hinaus soll in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die sogenannte „Mattentheorie“ aufgegeben werden. Als Sperrgrund soll künftig hin nicht mehr das Erscheinen des Prüfers beim Steuerpflichtigen, vielmehr bereits die Absendung einer Prüfungsanordnung bzw. die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens als Sperrgrund ausreichen.
      • Die steuerliche und steuerstrafrechtliche Prüfung wird als dauerhafter Sperrgrund vorgesehen, was bedeutet, dass bei einer Steuerprüfung weder nach der Schlussbesprechung noch nach Zugang eines Änderungsbescheides die Möglichkeit einer Selbstanzeige wieder eröffnet wird.
        • Auf subjektive Merkmale im Hinblick auf den Sperrgrund der Tatentdeckung auf Seiten des Selbstanzeigers wird verzichtet. Entscheidend ist nach dem Vorschlag des Bundesrates der nachweisbare Kenntnisstand der Behörde.
          • Schließlich ist ein Selbstanzeigezuschlag in Höhe von 5 % auf den Hinterziehungsbeitrag vorgesehen, um Straffreiheit zu gewährleisten.
          • Ob die Vorschläge des Bundesrates in das Jahressteuergesetz 2010 Eingang finden werden, bleibt abzuwarten.

            Es dürfte indessen feststehen, dass auch mit dieser avisierten Gesetzesänderung das letzte Wort im Bereich der Selbstanzeige noch nicht gesprochen sein wird.

            Jörg Schröder

            Rechtsanwalt
            Karlsruhe

 
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