Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2010 (Az. 1 STR 577/09) hat die Weichen für die Auslegung und praktische Anwendung des Instituts der Selbstanzeige gemäß § 371 AO grundsätzlich neu gestellt. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft nicht nur den Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 1 Nr. 2 AO. Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus, dass der Bundesgerichtshof Teilselbstanzeigen nicht mehr für ausreichend hält. Klar ist, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2010 die bislang geübte (Selbstanzeige-)Beratungspraxis erheblich durcheinander gewirbelt hat.
Ungeachtet dessen möchte nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgeber das „Selbstanzeigefeld“ neu bestellen: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 einen konkreten Vorschlag zur Änderung der Selbstanzeige unterbreitet (BR-Drs. 318/10), der einerseits die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klarstellend in das Gesetz aufnehmen und andererseits verhindern möchte, dass taktisches und sukzessives Vorgehen im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie belohnt wird. Die wesentlichen in der Bundesratsinitiative enthaltenen Änderungen sind folgende:
Ob die Vorschläge des Bundesrates in das Jahressteuergesetz 2010 Eingang finden werden, bleibt abzuwarten.
Es dürfte indessen feststehen, dass auch mit dieser avisierten Gesetzesänderung das letzte Wort im Bereich der Selbstanzeige noch nicht gesprochen sein wird.
Jörg Schröder
Rechtsanwalt
Karlsruhe