Der BGH hat sich mit einer Entscheidung vom 19.10.2011 (I ZR 140/10 – Vorschaubilder II) nun zum zweiten Mal in kurzer Abfolge zu urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Google-Bildervorschau geäußert.
Die Suchmaschine Google bietet eine Bildersuchfunktion an, welche es ermöglicht, Vorschaubilder („thumbnails“) von auf Websites befindlichen Bilddateien anzuzeigen. Durch die Eingabe von Suchbegriffen erkennt Google die hierzu passenden Bilddateien und gibt sie in verkleinerter Form wieder. Die Vorschaubilder sind mit Links versehen, sodass der Nutzer bequem auf die Website, auf welcher die Bilddatei in der Originalgröße angezeigt wird, zugreifen kann.
Bereits im Jahr 2010 hatte der BGH festgestellt, dass die Verwendung eines Vorschaubildes einer Abbildung zwar grundsätzlich einen Urheberrechtsverstoß durch Google darstellen kann (§ 19 a UrhG). Hat der Urheber jedoch selbst die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet hochgeladen und es dabei versäumt, technische Sicherungen vorzunehmen, damit das Auffinden und Anzeigen von entsprechenden Thumbnails verhindert wird, so hat er hierdurch die Einwilligung zur Wiedergabe des entsprechenden Vorschaubildes in der Google-Bildersuche erteilt (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder I). Google kann dann also nicht wegen der Anzeige des Vorschaubildes belangt werden.
Nun hatte der BGH darüber zu befinden, wie es zu bewerten ist, wenn der Urheber zwar nicht selbst die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet gestellt hat, dies jedoch einem Dritten gestattet hat und dieses Bild in der Vorschau der Google-Bildersuche auftaucht.
Konkret ging es darum, dass ein Fotograf einem Dritten erlaubt hatte, Abbildungen der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes, deren Urheber er war, im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch musste er feststellen, dass in der Vorschaufunktion der Google-Bildersuche auch zwei Vorschaubilder erschienen, die durch die Verlinkung auf Webseiten führten, deren Betreibern er keine Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt hatte. Von Google verlangte er nun, diese Thumbnails aus der Bildervorschau zu entfernen.
Der BGH erteilte dem Begehren des Fotografen eine klare Absage. Demnach ist eine Einwilligung des Urhebers in eine Anzeige von Google-Vorschaubildern des entsprechenden Werkes auch dann anzunehmen, wenn er – wie hier - überhaupt einem Dritten das Recht eingeräumt hat, Abbildungen im Internet zugänglich zu machen. Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass die einem Dritten gegenüber erteilte Einwilligung in die Anzeige von Vorschaubildern nicht auf die Anzeige von nur diesen Vorschaubildern des Werkes beschränkt ist, welches mit Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurde. Der BGH geht dabei davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass Suchmaschinen wie die Google-Bildersuche nicht danach unterscheiden, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten in die entsprechende Website eingestellt wurde. Google darf demnach davon voraussetzen, dass der Urheber hier nicht nur mit der Anzeige von solchen Vorschaubildern einverstanden ist, die auf Abbildungen des Werkes durch Berechtigte beruhen, sondern auch mit solchen, die durch Nichtberechtigte hervorgerufen werden. Google kann also auch mit dieser Entscheidung einen weiteren Erfolg für sich verbuchen.
Hiervon unberührt bleibt jedoch selbstverständlich der Urheberrechtsverstoß der Webseiten-Betreiber durch das unberechtigte Einstellen der Bilddateien. Hiergegen kann (und sollte) der Urheber auch weiterhin vorgehen.
Dr. Andreas Hunkel
Rechtsanwalt
Karlsruhe