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Bundesarbeitsgericht, Befristung | Caemmerer Lenz

12.04.2011 Rechtsprechungsänderung: Sachgrundlose Befristung bei vorheriger Beschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) seine bisherige Rechtsprechung zur generellen Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung bei vorheriger Beschäftigung geändert. Nunmehr steht der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Gegenstand der Entscheidung war die Klage einer Lehrerin, die sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt hat. Die Klägerin war ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 beim beklagten Freistaat beschäftigt. Mehr als sechs Jahre zuvor hatte sie – für insgesamt 3 Monate – bereits als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet.

Die Klägerin berief sich zur Begründung ihrer Klage auf § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Hiernach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Dies gilt nach Satz 2 allerdings nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Rechtsprechung legte das „Zuvor-Beschäftigungsverhältnis“ bislang sehr weit aus und sah jedes irgendwann in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis als Hindernis für eine sachgrundlose Befristung an. Mit dem am 06.04.2011 verkündeten Urteil grenzte das Bundesarbeitsgericht das „Zuvor-Beschäftigungsverhältnis“ nunmehr erstmals mit einer am Sinn und Zweck orientierten, verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ein. Eine „Zuvor-Beschäftigung“ liegt demnach nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden soll. Dies sei bei lange zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen aber nicht mehr der Fall. Außerdem könne das Verbot auch zu einem Einstellungshindernis werden und insoweit zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Sie hat das geplante, aber nicht umgesetzte Regierungsvorhaben zutreffend erledigt.

Cornelia Badura

Rechtsanwältin
Karlsruhe

 
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