Seit dem Jahr 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; Kapitalerträge müssen daher grundsätzlich in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden. Davon gibt es aber Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann wie bisher zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.
Dazu die folgenden Beispiele:
Die Angabe der Kapitalerträge ist zwingend erforderlich:
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll:
Weil Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt wird. Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.
Dr. Michael Ohmer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Karlsruhe