Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – erstmals mit dem Umfang von Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinsswapverträgen befasst. Zinsswapverträge zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass ein Kunde mit einer Bank bezogen auf eine festgelegte Vertragslaufzeit von zumeist mehre-ren Jahren zu bestimmten periodisch festgelegten Stichtagen den Austausch von Zahlungs-strömen vereinbart. Häufig steht einer fixen Zahlung der Bank eine variable Zahlung des Kunden gegenüber, die z. B. an die Entwicklung einer bestimmten Zinskurve gekoppelt ist oder aber (in der komplexen Form) an die Differenz (den „Spread“) zweier Zinssätze.
Im Ergebnis handelt es sich bei dem Finanzprodukt um eine Wette des Kunden gegen die Bank mit dem Inhalt, dass die variablen Zahlungen des Kunden jeweils nicht die fixen Zah-lungen der Bank übersteigen werden.
Mit Hilfe finanzmathematischer Risikomodelle lässt sich für die Zinsswapverträge zu jedem Zeitpunkt ein Marktwert berechnen. Dieser lag in dem vom Bundesgerichtshofs entschiede-nen Fall – wie es bei gleichgelagerten Verträgen häufig der Fall ist – schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit ca. 80.000,00 € im negativen Bereich.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend die Auffassung vertreten, dass der mit Hilfe eines Risikomodells errechnete anfängliche negative Marktwert eines Zinsswapvertrages für die Bank nicht aufklärungspflichtig sei. Zum einen handele es sich bei diesem Ergebnis einer EDV-gestützten Modellrechnung um eine irrelevante und damit nicht offenbarungspflichtige Größe. Zum anderen sei der Umstand, dass der Marktwert eines Swapvertrages bereits von Beginn an im negativen Bereich liegt, lediglich der nicht zu bean-standenden und daher auch nicht offenbarungspflichtigen Tatsache geschuldet, dass die Bank in den Vertrag ihre Kosten und ihre übliche Marge eingepreist hat.
Der Bundesgerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – diese Auffassung für Zinsswapverträge nicht geteilt. Bei diesen bestehe die Beson-derheit, dass die Bank einerseits den Kunden berate und daher dessen Interessen wahrzu-nehmen habe, andererseits mit dem Zinsswapvertrag gegenläufige Interessen verfolgt. Dieser Interessenkonflikt und die Unüberschaubarkeit des komplizierten und synthetisch struktu-rierten Vertrages, dessen Bedingungen und Formeln die Bank selbst gestalte, verpflichte die Bank zur Offenlegung des anfänglichen negativen Marktwertes.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist einerseits grundlegend für Zinsswapverträge, andererseits dürfte sie auf die besondere Konstellation bei diesen Finanzprodukten be-schränkt sein, die darin besteht, dass die Bank sowohl Beraterin als auch Geschäftsgegnerin des Kunden ist, und zudem selbst auf die Konditionen des Produkts Einfluss nimmt.
Hierdurch unterscheidet sich die Situation jedoch erheblich von Anlageberatungsverträgen im Vorfeld zur Zeichnung von Finanzprodukten dritter Emittenten. Eine Änderung der ganz herrschenden Rechtsprechung, wonach eine Bank grundsätzlich nicht über ihre Marge zwi-schen dem An- und Verkaufspreis von Finanzprodukten anderer Emittenten aufklären muss, ist mit der auf Zinsswapverträge zugeschnittenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – nicht zu erwarten.
Marc Pflüger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Karlsruhe