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Arbeitnehmerüberlassung, Ausschlussfristen, Equal Pay | Caemmerer Lenz

23.03.2011 Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussklauseln sind auf die Ansprüche von Leiharbeitnehmer nicht anwendbar

Das Bundesarbeitsgericht hat, in einer heute bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 23.03.2011 – 5 AZR 7/10), die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, entschieden, dass Ausschlussklauseln, die im Entleiherbetrieb gelten, nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die auch der Verleiher seinen Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss.

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer bzgl. der wesentlichen Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts ebenso zu behandeln sind wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers (Equal Pay/Equal Treatment-Grundsatz). Eine Ausnahme des Grundsatzes ist in § 9 Nr. 2 AÜG geregelt. Hiernach kann durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vom Equal Pay/Equal Treatment-Grundsatz abgewichen werden. Stellt sich der in Bezug genommene Tarifvertrag aber als unwirksam heraus, kommt der Grundsatz Equal Pay, Equal Treatment wieder zu Anwendung – und zwar auch rückwirkend.

Das Bundesarbeitsgericht hat Ende letzten Jahres (Beschluss vom 14.12.2010 - Az.: 1 ABR 19/10) festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) tarifunfähig ist. Leiharbeitnehmer, die nach den CGZP-Tarifverträgen niedriger vergütet wurden, können nach § 10 Abs. 4 AÜG nunmehr die gleiche Vergütung verlangen, wie die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Dies gilt hinsichtlich des Differenzbetrages rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung (drei Jahre) oder etwaiger Ausschlussfristen (in der Regel drei Monate). Vor diesem Hintergrund hat die heutige Entscheidung besondere Relevanz.

Worum ging es?

Der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, machte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, dass der Entleiher seinen vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung gewährt. Er klage auf Nachzahlungen für mehrere Jahre. Im seinem Arbeitsvertrag war keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart. Arbeitnehmer des Entleihers haben dagegen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist zu beachten. Die Parteien vertraten unterschiedliche Auffassung, ob diese Ausschlussfrist auch für den Kläger gilt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussklauseln bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht auch auf die Equal Pay- Ansprüche der Leiharbeitnehmer anzuwenden sind. Damit stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass Equal Pay- Ansprüche von Leiharbeitnehmern sich gegenüber ihren Arbeitgebern zumindest nicht durch „fremde“ Ausschlussklauseln eingrenzen lassen.

Cornelia Badura

Rechtsanwältin
Karlsruhe

 
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