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Richtlinie 2000/35/EG, Zahlungsverzug | Caemmerer Lenz

29.10.2010 Geplante Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG gegen Zahlungsverzug: Eine Regelung die den Zahlungsverzug begünstigt und zu Lasten kleiner und mittlerer Unternehmen geht?

Geplante Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG gegen Zahlungsverzug:

Eine Regelung die den Zahlungsverzug begünstigt und zu Lasten kleiner und mittlerer Unternehmen geht?

Wenn ausstehende Rechnungen nicht bezahlt werden, sollen kleinere und mittlere Unternehmen schneller zu ihrem Geld kommen, so die Intention der geplanten Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG gegen Zahlungsverzug.

Am frühen Nachmittag des 20. Oktober 2010 sprachen sich, trotz inhaltlicher Einwände, von den insgesamt 736 Abgeordneten des Europäischen Parlaments 612 für die Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG aus. Eine Zustimmung des Ministerrats steht noch aus.

Die Neufassung der Richtlinie sieht unter anderem Folgendes vor:

  • Harmonisierung der Fristen für Zahlungen von Behörden an Unternehmen:

    Behörden müssen ihre Rechnungen für Waren- und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen begleichen. Diese kann auf bis zu 60 Tage verlängert werden.

  • Unternehmen müssen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wobei grob unbillige Regelungen unwirksam sind.
  • Unternehmen können automatisch Verzugszinsen berechnen und außerdem eine Beitreibungspauschale von mindestens 40,00 € verlangen. Für alle darüber hinausgehenden Beitreibungskosten können sie ebenfalls die Erstattung in plausiblem Umfang verlangen.
  • Des Weiteren soll geregelt werden, dass die Abnahme spätestens nach 30 Kalendertagen nach Fertigstellung des Werkes eintritt, es sei denn, dass in dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dies nicht grob nachteilig für den Gläubiger ist.
  • Die deutsche Bauwirtschaft zeigt sich entsetzt über das Vorhaben der EU, welches eigentlich dazu beitragen sollte, dass kleine und mittlere Unternehmen zu einer schnelleren Bezahlung von Rechnungen gelangen. „Durch die nun vorgelegten Änderungsvorschläge wird das ursprüngliche Ziel, die Zahlungsmoral zu verbessern, zu Lasten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen der Bauwirtschaft konterkariert.“ So der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie in Berlin in einem gemeinsamen Schreiben an die EU-Parlamentarier.

    Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass nach § 286 Abs. 3 BGB der Schuldner eine Entgeltforderung spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Schuldner ein Verbraucher gilt dies jedoch nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnungs- oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen soll nach der Neufassung der Richtlinie gegen Zahlungsverzug die Zahlungsfrist auf 60 Kalendertage erhöht werden. Im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Abnahmefrist von 30 Kalendertagen führt dies letztlich bei Werkverträgen mit gewerblichen Auftraggebern dazu, dass Bauunternehmen nach der Erstellung des Bauwerks mindestens 30 Kalendertage auf eine Abnahme warten und dann mindestens weitere 60 Kalendertage auf die Bezahlung. Dies hat zur Folge, dass die Bauunternehmen mindestens 90 Tage als Kreditgeber missbraucht werden.

    Hinzu kommt, dass die Zahlungsfrist von 60 Kalendertagen und die Abnahmefrist von 30 Kalendertagen sogar noch verlängert werden dürfen, solange dies nicht „grob nachteilig“ für den Gläubiger sei. Ab wann eine Verlängerung „grob nachteilig“ ist, bleibt jedoch offen.

    Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass deutsche Gerichte, sofern die VOB/B nicht „als Ganzes“ vereinbart ist, die dortige Abnahmefrist nach § 12 Abs. 1 VOB/B von 12 Werktagen mit Blick auf die wesentlich längere Abnahmefrist nach der Neufassung der Richtlinie gegen Zahlungsverzug für unzulässig erklären.

    Selbst ohne nationale Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht besteht das Problem, dass das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine Abnahmefrist beziffert. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass die deutschen Gerichte, etwa zur Bestimmung einer „angemessenen Frist“ zur Abnahme (§640 Abs. 1 Satz 3 BGB) auf die Abnahmefrist der neu gefassten Richtlinie zurückgreifen.

    Tatsache ist, dass die geplante Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG kommen wird, wenn die Zustimmung des Ministerrats erfolgt, was jedoch zu erwarten ist. In diesem Fall ist die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Fraglich wird sein, wie der deutsche Gesetzgeber die Neufassung der Richtlinie in das bestehende Recht einarbeitet.

    Sollte die Neufassung der Richtlinie vollumfänglich in deutsches Recht umgesetzt werden, werden insbesondere Unternehmen der Handwerksbranche in noch größerem Umfang dafür Sorge tragen müssen, dass in den abzuschließenden Verträgen Zahlungsfristen eindeutig bestimmt werden, da sonst auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen wäre. Gefordert ist insofern zukünftig eine stärkere Auseinandersetzung mit dem Forderungsmanagement und ein klar definierter Umgang mit dem Thema Lieferantenkredit. Auch muss ein offener Dialog mit den Kunden stattfinden, da insbesondere die intelligente Definition von Zahlungszielen ein maßgeblicher Aspekt für den Geschäftserfolg ist.

    Magnus Schiele

    Rechtsanwalt
    Karlsruhe

 
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