Das Bundesministerium der Justiz hat gemäß Bekanntmachung vom 09.05.2011 (BGBl.I S. 825) die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöht. Diese Pfändungsfreigrenzen gelten zunächst für den Zeitraum vom 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2013.
Danach wird eventuell eine dynamisierte Anpassung vorgenommen. Der Sockelpfändungsschutz erhöhte sich auf 1.029,99 € vom monatlichen Nettolohn.
Die Broschüre des Bundesjustizministeriums finden Sie zum Download unter
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 2011
Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Karlsruhe