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Befristung, Sachgrund | Caemmerer Lenz

13.10.2011 Befristung von Arbeitsverträgen - wenn der Sachgrund nicht tragfähig ist

Es gibt zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: solche ohne sachlichen Grund und aus sachlichem Grund.

Befristungen ohne sachlichen Grund sind bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Weiterhin darf drei Jahre zuvor (so die neue Rechtsprechung des BAG, Urt. v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09) nicht schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestanden haben. Andernfalls kommt nur Befristung des Arbeitsverhältnisses aus sachlichem Grund Betracht.

Befristungen aus sachlichem Grund sind ohne zeitliche Einschränkung zulässig und – mit Ausnahme eines tragfähigen Sachgrundes – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sachliche Gründe sind insbesondere die in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten, wie z.B. der nur vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung, Krankheits- und Elternzeitvertretungen.

Haben die Arbeitsvertragsparteien ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen und kann der Sachgrund die Befristung nicht rechtfertigen, stellt sich die Frage, ob auf die Befristung ohne Sachgrund zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage mit Urteil vom 29.06.2011 (Az.: 7AZR 774/09) grundsätzlich bejaht. Auch wenn in dem schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Grund für die Befristung angegeben wird, kann beim Vorliegen der Voraussetzungen auf eine Befristung ohne Sachgrund zurückgegriffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die sachgrundlose Befristung nicht ausgeschlossen haben. Ein Ausschluss liegt aber nicht schon dann vor, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben wird. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass die Befristung ausschließlich auf den genannten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll.

Achtung: Keine Austauschmöglichkeit von Sachgründen

Anders als im oben benannten Fall ist der Austausch eines im Arbeitsvertrag genannten aber nicht tragfähigen Sachgrundes gegen einen nicht genannten, tatsächlich aber vorgelegenen und tragfähigen Sachgrund nicht möglich. Der Sachgrund, auf den eine Befristung gestützt werden soll, muss immer eindeutig aus der Befristungsabrede hervorgehen. Dagegen bedarf es keiner ausdrücklichen Benennung, wenn eine Befristung ohne Sachgrund erfolgt.

Cornelia Badura

Rechtsanwältin
Karlsruhe

 
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