Urlaubsansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, sind abzugelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie rechtzeitig vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Zu lange gewartet hat eine Arbeitnehmerin, die fast ein Jahr nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10).
Was war der Hintergrund?
Die Klägerin war Krankenschwester und 1,5 Jahre arbeitsunfähig krank, bevor ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03.2008 beendet wurde. Seitdem bezieht sie eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.
Am 25.02.2009 verlangte die Klägerin Urlaubsabgeltung für den Urlaub, den sie während ihrer durchgehenden Erkrankung allein aufgrund des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses erworben hatte.
Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, der eine Ausschlussklausel enthält. Hiernach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
Was entschied das BAG ?
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Abgeltungsanspruch auch bei einer Arbeitsunfähigkeit, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird. Der Abgeltungsanspruch sei ein reiner Geldanspruch und unterliege wie auch andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis den vereinbarten Ausschlussfristen. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, sodass diese ersatzlos weggefallen sind.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist folgerichtig und schafft ein wenig mehr Rechtsklarheit im Urlaubsabgeltungsrecht.
Cornelia Badura
Rechtsanwältin
Karlsruhe